Mein Angehöriger kann plötzlich nicht mehr — was darf ich?
Unfall, Schlaganfall, Koma. Die Rechnungen laufen weiter, das Handy wird abgebucht, die Wohnung kostet Miete. Und Sie sitzen davor und wissen nicht, ob Sie überhaupt etwas tun dürfen.
Die kurze Antwort
Wenn eine Vorsorgevollmacht existiert und Sie darin benannt sind:
Sie dürfen handeln, sofort, ohne Gericht. Suchen Sie das Original — bei der Person
selbst, in ihren Unterlagen, im Portemonnaie; dort steckt oft eine Hinweiskarte des
Vorsorgeregisters. Selbst beim Zentralen Vorsorgeregister anfragen können Sie nicht,
das dürfen nur Gerichte und, bei dringender Behandlung, die Ärzte. Bitten Sie die
Klinik, dort nachzufragen.
Wenn keine Vollmacht existiert: Für Geld, Verträge und Wohnung
dürfen Sie nichts tun — auch als Ehepartner nicht, auch als einziges Kind nicht.
Eine Ausnahme gibt es: Als Ehepartner dürfen Sie bis zu sechs Monate lang über die
ärztliche Behandlung entscheiden. Dazu unten mehr.
Was das Ehegattennotvertretungsrecht abdeckt — und was nicht
Seit dem 01.01.2023 gibt es § 1358 BGB: Ehepartner dürfen sich in einer akuten
Notlage gegenseitig vertreten. Das hilft weiter, als viele denken — aber nur in einem
engen Feld:
- Es gilt für Angelegenheiten der Gesundheitssorge: in Behandlungen
einwilligen oder sie untersagen, Aufklärung entgegennehmen, Krankenunterlagen einsehen,
Behandlungs-, Krankenhaus- und eilige Reha- oder Pflegeverträge abschließen, Ansprüche
aus der Erkrankung geltend machen — etwa gegen die Krankenkasse.
- Es endet spätestens nach sechs Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt,
den die Ärztin oder der Arzt schriftlich bestätigt.
- Es gilt nicht für alles andere: keine Kündigung von Handy, Strom
oder Abos, kein Zugriff aufs Konto, nichts zur Wohnung.
- Es gilt nicht, wenn Sie getrennt leben, wenn Ihr Partner das abgelehnt hat oder wenn
er jemanden anderes bevollmächtigt hat.
Für Konto, Verträge und Wohnung braucht es also — wenn keine Vollmacht da ist —
eine Betreuung.
Wie eine Betreuung zustande kommt
Sie beantragen keine Betreuung — Sie regen sie an, formlos,
beim Betreuungsgericht, in dessen Bezirk der Betroffene gewöhnlich lebt (eine Abteilung
des Amtsgerichts); in Eilfällen auch dort, wo er gerade im Krankenhaus liegt. Ein Brief
oder ein Anruf genügt, um das Verfahren in Gang zu setzen. Das Gericht holt ein
ärztliches Gutachten ein und hört den Betroffenen persönlich an.
Ist Eile geboten, kann das Gericht eine vorläufige Betreuung anordnen
— dafür genügt ein ärztliches Zeugnis. Das geht deutlich schneller als das reguläre
Verfahren.
Schreiben Sie in die Anregung, welche Bereiche geregelt werden müssen — Vermögenssorge,
Gesundheitssorge, Wohnungsangelegenheiten — und dass Sie selbst bereit sind, die Betreuung
zu übernehmen. Das Gericht bestellt bevorzugt Angehörige.
Was Sie in der Zwischenzeit tun können: Nichts kündigen, aber alles
sammeln. Kontoauszüge der letzten zwölf Monate zeigen jede Lastschrift — das ist die
verlässlichste Spur zu den laufenden Verträgen. Wenn die Betreuung steht, haben Sie die
Liste schon.
Wenn Sie diese Seite lesen, weil es Ihnen gerade passiert: Das Wichtigste zuerst —
lassen Sie die Lastschriften laufen. Eine widersprochene Lastschrift kann Mahnungen und
Sperren auslösen, und das aufzuräumen kostet später mehr Zeit, als die Beträge ausmachen.
Und wenn Sie das hier für jemand anderen lesen, dem es noch gut geht: Eine
Vorsorgevollmacht hätte all das erspart.